Landarztquote und
Quote für den öffentlichen Gesundheitsdienst
FAQs:
Vor der Bewerbung
Die vorzubereitenden und vorzulegenden Nachweise können Sie der hier verlinkten Vorbereitungsliste entnehmen.
Bitte beachten Sie, dass eine Zwischenspeicherung Ihrer Online-Bewerbung nicht möglich ist. Daher empfiehlt es sich, die in der Vorbereitungsliste genannten, erforderlichen Nachweise bereits vorliegen und digitalisiert zu haben
Brauche ich für die Bewerbung auch die Bewerber-ID der Stiftung für Hochschulzulassung?
Ja. Sie benötigen die Bewerber-ID der Stiftung für Hochschulzulassung (SfH). Diese erhalten Sie durch die Registrierung unter https://www.hochschulstart.de, dem Bewerbungsportal der SfH. Die Registrierung im Dialogorientierten Serviceverfahren (DoSV) ist zwingend vor der Bewerbung für die Landarztquote durchzuführen, um die Bewerber-ID zu erhalten.
Meine Bewerber ID bei der SfH läuft ab – was kann ich tun?
Sollte Ihr Konto bei der Stiftung für Hochschulzulassung bereits länger existent, aber seit mehr als 12 Monaten nicht mehr genutzt worden sein, so ist es gemäß der Datenschutzerklärung der SfH deaktiviert und anschließend gelöscht worden. In diesem Fall können Sie sich problemlos ein neues Benutzerkonto bei der SfH anlegen. Dies wird nicht als Mehrfachregistrierung gezählt.
Kann ich meine Nachweise nach dem 28.02.2025 noch nachreichen?
Nein. Die notwendigen Nachweise müssen mit Ihrer Bewerbung bis zum 28.02.2025, 24:00h, beim LGL eingegangen sein, um Berücksichtigung finden zu können.
Bitte beachten Sie, dass Ihr Nachweis nur dann Berücksichtigung findet, wenn die freiwillige Tätigkeit / Hochschulzugangsberechtigung / etc. zum 28.02. des Bewerbungsjahres absolviert worden ist.
Ich kann meine Nachweise nicht im Bewerberportal hochladen, was kann ich tun?
Alle Felder zum Hochladen von Dokumenten sind auf 2 MB Dokumentengröße beschränkt. Es kann auch jeweils nur ein, ggf. mehrseitiges, Dokument hochgeladen werden. Fügen Sie bitte mehrseitige Dokumente (z.B. das Abiturzeugnis) zu einem pdf-Dokument zusammen und skalieren Sie die Auflösung evtl. herunter (z.B. 150 dpi monochrom). Hierfür gibt es frei verfügbare Software online.
Gibt es einen Numerus clausus für die Landarzt- oder die ÖGD-Quote?
Nein. Es muss nur eine Hochschulzugangsberechtigung vorliegen. Die Durchschnittsnote ist kein Auswahlkriterium und findet im Verfahren keine Beachtung.
Ich mache mein Abitur erst im laufenden Jahr, kann ich mich trotzdem schon für das nächste Wintersemester bewerben und das Abiturzeugnis nachlegen?
Nein. Für die Bewerbung muss die Hochschulzugangsberechtigung zwingend vorgelegt werden. Aktuelle Abiturjahrgänge können sich deshalb erstmals für das darauffolgende Wintersemester bewerben.
Ich nehme im Mai am TMS teil. Kann ich das Testergebnis nachreichen, damit der TMS für die aktuelle Bewerbung im Wintersemester noch berücksichtigt wird?
Nein. Das Ergebnis des TMS muss bereits im Zeitpunkt der Bewerbung, also spätestens zum 28.02.2025 vorgelegt werden. Das Ergebnis des TMS 2025 kann nicht nachgereicht werden und erstmals mit einer Bewerbung für das Wintersemester 2026/27 Berücksichtigung finden.
Weitere Informationen zum TMS erhalten Sie unter https://www.tms-info.org/.
Ich befinde mich noch in der Ausbildung, kann ich mein Ausbildungszeugnis nachreichen?
Nein. Es können nur abgeschlossene Ausbildungen berücksichtigt werden. Nachweise über Ausbildungen, die nach dem 28.02.2025, 24:00h, beendet werden, können nicht berücksichtigt werden und brauchen daher nicht nachgereicht werden.
Ich befinde mich aktuell noch im BFD oder FSJ, kann ich meine Bestätigung nachreichen?
Nein. Die Bestätigung muss innerhalb des Bewerbungszeitraums vorgelegt werden. Der Bundesfreiwilligendienst (BFD) oder das Freiwillige Soziale Jahr (FSJ) wird anerkannt, wenn der Nachweis über eine bereits absolvierte einjährige Tätigkeit geführt wird.
Ist die Bewerbung auch als Zweitstudium möglich?
Ja. Auch Zweitstudienbewerber können sich über diese Quoten bewerben.
Kann ich Punkte sowohl für eine ehrenamtliche als auch für eine freiwillige Tätigkeit erhalten?
Nein. Sie können maximal 20 Punkte für eine einjährige, freiwillige Tätigkeit – also einen BFD oder ein FSJ im Gesundheits- oder Pflegebereich – oder maximal 20 Punkte für eine zweijährige ehrenamtliche Tätigkeit im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 BayLArztG iVm §§ 1, 2 DVBayLArztG iVm Anlage 2 erhalten. Für eine entsprechende einjährige Tätigkeit erhalten Sie 10 Punkte. Hier finden Sie auf Seite 4 eine Auflistung der ehrenamtlichen Tätigkeiten, welche in unserem Bewerbungsverfahren berücksichtigt werden können.
Wie kann ich mein Ehrenamt nachweisen?
Ihre ehrenamtliche Tätigkeit im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 BayLArztG iVm §§ 1, 2 DVBayLArztG iVm Anlage 2 können Sie entweder durch eine eidesstattliche Versicherung oder durch eine Bestätigung der Institution nachweisen. Diese müssen im Rahmen der Online-Bewerbung als PDF-Datei hochgeladen werden.