Junger Arzt schaut zufrieden aus dem Fentster auf ein Dorf.

Landarztquote und

Quote für den öffentlichen Gesundheitsdienst

FAQs:
Vor der Bewerbung

Brauche ich für die Bewerbung auch die Bewerber-ID der Stiftung für Hochschulzulassung?

Ja. Sie benötigen die Bewerber-ID der Stiftung für Hochschulzulassung (SfH). Diese erhalten Sie durch die Registrierung unter https://www.hochschulstart.de, dem Bewerbungsportal der SfH. Die Registrierung im Dialogorientierten Serviceverfahren (DoSV) ist zwingend vor der Bewerbung für die Landarztquote durchzuführen, um die Bewerber-ID zu erhalten.

Welche Unterlagen und Nachweise brauche ich für die Bewerbung?

Die vorzubereitenden und vorzulegenden Nachweise entnehmen Sie bitte folgenden Dokumenten:

Kann ich meine Nachweise nach dem 28.02.2025 noch nachreichen?

Nein. Die notwendigen Nachweise müssen mit Ihrer Bewerbung bis zum 28.02.2025, 24:00h, beim LGL postalisch eingegangen sein, um Berücksichtigung finden zu können.

Ich habe meine Nachweise nur im Bewerberportal hochgeladen, reicht das aus?

Nein. Die geforderten Nachweise müssen in der vorgegebenen Form mit Ihrer Bewerbung bis zum 28.02.2025, 24:00h, beim LGL postalisch eingegangen sein, um Berücksichtigung finden zu können. Der Upload im Bewerberportal reicht nicht aus.

Bekomme ich Nachricht, wenn ich Unterlagen vergessen habe einzureichen?

Nein. Das LGL wird keine Nachforderungen stellen. Es werden nur die Angaben im Verfahren Berücksichtigung finden, die auch durch die geforderten Nachweise belegt werden können. Für den vollständigen und rechtzeitigen Eingang der Unterlagen haben Sie Sorge zu tragen.

Ich kann meine Nachweise nicht im Bewerberportal hochladen, was kann ich tun?

Alle Felder zum Hochladen von Dokumenten sind auf 2 MB Dokumentengröße beschränkt. Es kann auch jeweils nur ein (ggf. mehrseitiges) Dokument hochgeladen werden. Fügen Sie bitte mehrseitige Dokumente (z.B. das Abiturzeugnis) zu einem pdf zusammen und skalieren Sie die Auflösung evtl. herunter (z.B. 150 dpi monochrom). Hierfür gibt es frei verfügbare Software online.

Ich wohne nicht in Bayern. Kann ich mich trotzdem bewerben?

Für die Bewerbung oder das Studium ist ein Wohnsitz in Bayern keine Voraussetzung, die Zulassung zum Studium erfolgt jedoch nur an Universitäten in Bayern. Auch die fachärztliche Weiterbildung und die spätere ärztliche Tätigkeit müssen in Bayern erfolgen.

In der Bewerbung kann ich Wünsche für den Studienort angeben. Haben diese Einfluss auf die Wahrscheinlichkeit, einen Studienplatz zu erhalten?

Nein. Das Auswahlverfahren ist vollkommen unabhängig von eventuellen Wünschen für den Studienort. Die Verteilung der ausgewählten Bewerberinnen und Bewerber auf die zur Verfügung stehenden Studienplätze erfolgt erst nach der Entscheidung, welche Bewerberinnen und Bewerber nach dem BayLArztG zugelassen werden.

Gibt es einen NC für die Landarzt- oder die ÖGD-Quote?

Nein. Es muss nur die Hochschulzugangsberechtigung vorliegen. Die Durchschnittsnote ist kein Auswahlkriterium und findet im Verfahren keine Beachtung.

Ich mache mein Abitur erst im laufenden Jahr, kann ich mich trotzdem schon für das nächste Wintersemester bewerben und das Abiturzeugnis nachlegen?

Nein. Für die Bewerbung muss die Hochschulzugangsberechtigung zwingend vorgelegt werden. Aktuelle Abiturjahrgänge können sich deshalb erstmals für das darauffolgende Wintersemester bewerben.

Muss ich einen Studieneignungstest (z.B. Test für medizinische Studiengänge) machen?

Eine Teilnahme an einem strukturierten fachspezifischen Studieneignungstest (z.B. TMS) und der Nachweis dessen Ergebnis sind nicht verpflichtend. Das Ergebnis eines solchen strukturierten fachspezifischen Studieneignungstest ist allerdings ein Kriterium, welches mit bis zu 50 Punkten in der ersten Stufe des Auswahlverfahrens – neben dem Vorliegen einer Berufsausbildung in einem Gesundheitsberuf, der Dauer der Berufstätigkeit in diesem Beruf sowie Art und Dauer einer geeigneten ehrenamtlichen Tätigkeit – Berücksichtigung findet. Wird kein Testergebnis nachgewiesen, werden hierfür auch keine Punkte angerechnet. Mit der erfolgreichen Teilnahme an einem strukturierten fachspezifischen Studieneignungstest erhöhen Sie also die Chance auf einen hohen Punktwert und damit auf ein Weiterkommen in die Stufe 2 des Auswahlverfahrens. Kosten für die Teilnahme an einem solchen Test werden nicht erstattet.

Welcher Studieneignungstest kann vorgelegt werden?

Um in der ersten Stufe des Auswahlverfahrens Berücksichtigung finden zu können, muss der Nachweis über das Ergebnis eines in der Bundesrepublik Deutschland angebotenen strukturierten fachspezifischen Studieneignungstests, das erkennen lässt, wieviel Prozent der Vergleichsgruppe ein kleineres Testergebnis erzielt haben als die Bewerberin oder der Bewerber (Prozentrang). Beispielsweise entspricht der Test für medizinische Studiengänge diesen Voraussetzungen. Bitte beachten Sie, dass dieser Studieneignungstest nicht durch das LGL abgenommen werden wird, sondern das Ergebnis eines solchen Tests im Zeitpunkt der Bewerbung bereits vorliegen muss, um im Verfahren gewertet werden zu können.

Ich nehme im Mai am TMS teil. Kann ich das Testergebnis nachreichen, damit der TMS für die aktuelle Bewerbung im Wintersemester noch berücksichtigt wird?

Nein. Das Ergebnis des TMS muss bereits im Zeitpunkt der Bewerbung, also spätestens zum 28.02.2025 dem Landesamt vorgelegt werden. Das Ergebnis des TMS 2025 kann nicht nachgereicht werden und erstmals mit einer Bewerbung für das Wintersemester 2026/27 Berücksichtigung finden.

Weitere Informationen zum TMS erhalten Sie unter https://www.tms-info.org/.

Welche Ausbildungen und Berufe werden berücksichtigt?

Berücksichtigt werden folgende abgeschlossenen Berufsausbildungen:

  • Altenpfleger/-in, Gesundheits- und (Kinder-) Krankenpfleger/-in, Pflegefachmann/-frau, Pflegefachkraft
  • Anästhesietechnische(r) Assistent/-in
  • Diätassistent/-in
  • Ergotherapeut/-in
  • Hebamme
  • Logopäde/-in
  • Masseur/-in und medizinische(r) Bademeister/-in
  • Medizinische(r) Fachangestellte(r)
  • Medizinisch-technische(r) Assistent/-in für Funktionsdiagnostik
  • Medizinisch-technische(r) Laboratioriumsassisten/-in
  • Medizinisch-technische(r) Radiologieassistent/-in
  • Medizinische(r) Technologe/-in für Funktionsdiagnostik
  • Medizinische(r) Technologe/-in für Laboratoriumsdiagnostik
  • Medizinische(r) Technologe/-in für Radiologie
  • Notfallsanitäter/-in
  • Operationstechnische(r) Assistent/-in
  • Orthoptist/-in
  • Pharmazeutisch-technische(r) Assistent/-in
  • Physiotherapeut/-in
  • Podolog(e)/in
  • Rettungsassisten/-in
  • Hygienekontrolleur/-in (im Verfahren für den öffentlichen Gesundheitsdienst)

Hier gibt es

  • 30 Punkte für eine dreijährige Berufsausbildung,
  • 25 Punkte für eine zweieinhalbjährige Berufsausbildung zuzüglich 5 Punkte für sechs Monate Berufsausübung in diesem Beruf,
  • 20 Punkte für eine zweijährige Berufsausbildung zuzüglich je 5 Punkte für je sechs Monate Berufsausübung in diesem Beruf.

Ich befinde mich noch in der Ausbildung, kann ich mein Ausbildungszeugnis nachreichen?

Nein. Es können nur abgeschlossene Ausbildungen berücksichtigt werden. Nachweise über Ausbildungen, die nach dem 28.02.2025, 24:00h, beendet werden, können nicht berücksichtigt werden und brauchen daher nicht nachgereicht werden.

Welche ehrenamtlichen Tätigkeiten werden berücksichtigt?

Berücksichtigt werden folgende Tätigkeiten:

  • Einjährige Tätigkeit nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz oder dem Jugendfreiwilligengesetz mit 20 Punkten
  • Zweijährige ehrenamtliche Tätigkeit mit 20 Punkten und einjährige ehrenamtliche Tätigkeit mit 10 Punkten
    • Patientenfürsprecher/-in
    • Ambulanter Palliativ- und Hospizdienst
    • Sanitäts- oder Rettungsdienst
    • Freiwillige Feuerwehr
    • Technischen Hilfswerk
    • Bei Wohlfahrtsverbänden und ihren Untergliederungen oder bei Religionsgemeinschaften im Rahmen der Gesundheits- und Altenpflege und der Behindertenhilfe

Ich befinde mich aktuell noch im BFD oder FSJ, kann ich meine Bestätigung nachreichen?

Nein. Die Bestätigung innerhalb des Bewerbungszeitraums vorgelegt werden. Der Bundesfreiwilligendienst (BFD) oder das Freiwillige Soziale Jahr (FSJ) wird anerkannt, wenn der Nachweis über eine bereits absolvierte einjährige Tätigkeit geführt wird.

Wie lange muss das Ehrenamt aktiv ausgeübt worden sein?

Das Ehrenamt muss mindestens ein Jahr aktiv ausgeübt worden sein, um berücksichtigt werden zu können. Liegt die Tätigkeitsdauer unter dieser Mindestzeit, ist kein Nachweis zu erbringen. Maximal können zwei Jahre aktive Ausübung eines Ehrenamts im Verfahren anerkannt werden.

Was bedeutet „aktive Ausübung“ eines Ehrenamts im Sinne des BayLArztG?

Das Ehrenamt muss, damit es im Verfahren berücksichtigt werden kann, aktiv ausgeübt worden sein. Bei Bestätigung einer aktiven Ausübung von einem Jahr, können 10 Punkte berücksichtigt werden. Bei Bestätigung einer aktiven Ausübung von zwei Jahren, können 20 Punkte berücksichtigt werden. Als aktive Tätigkeit werden insbesondere folgende Tätigkeitszeiten anerkannt:

  • Ausbildungs- und Fortbildungszeiten für das Ehrenamt;
  • aktive Dienstzeiten am Dienstort (z. B. im Krankenhaus, am Einsatzort, im Hospiz etc.);
  • Teilnahme an Übungen (z. B. Feuerwehr- oder Rettungsübungen);
  • Veranstaltungen zur Dienstorganisation (z. B. regelmäßiger Dienstabend, Fahrzeug- und Gerätepflegetag);
  • Bereitschaftszeiten außer Haus (z. B. in der Rettungswache);
  • Bereitschaftszeiten mit verpflichtendem Dienstplan (d. h. Bereitschaftszeiten, bei denen die Verfügbarkeit des Diensthabenden sichergestellt sein muss);

Keine Anerkennung können insbesondere folgende Zeiten erhalten:

  • Zeiten, die bereits als hauptamtliche Tätigkeit geleistet wurden (Hauptamt ist kein Ehrenamt);
  • Zeiten reiner Alarmierungsbereitschaft;
  • Zeiten einer lediglich ruhenden Mitgliedschaft oder Fördermitgliedschaft;
  • Teilnahme an Veranstaltungen ohne Dienstcharakter (Feste etc.);


Es wird explizit darauf hingewiesen, dass die gemachten Angaben jederzeit dem Landesamt gegenüber auf Aufforderung hin mittels geeigneter Unterlagen (Einsatzpläne, Dienst- oder Schichtpläne o. ä.) nachgewiesen werden können müssen. Bei Falschangaben wird die Bewerbung vom Verfahren ausgeschlossen.

Wie hoch sind meine Chancen auf Zulassung?

Ihre Chancen lassen sich vorab nicht sicher abschätzen. Sie hängen im ersten Schritt davon ab, wie Sie bei den Vorleistungen gegenüber Ihren Mitbewerbern abschneiden (Studieneignungstest, einschlägige Ausbildungs- und Tätigkeitszeiten, Ehrenamt). Bei den Bewerbungen mit den besten Vorleistungen (erste Stufe des Auswahlverfahrens) kommt es dann darauf an, wie Sie sich in den strukturierten Auswahlgesprächen (zweite Stufe des Auswahlverfahrens) präsentieren. Dazu werden doppelt so viele Bewerberinnen und Bewerber eingeladen, wie Studienplätze zu vergeben sind.

Wird meine Bewerbung automatisch auch für das bundesweite Vergabeverfahren für Medizinstudienplätze berücksichtigt?

Nein. Ihre Bewerbung wird nicht automatisch berücksichtigt. Wollen Sie neben der Bewerbung nach dem BayLArztG auch am bundesweiten Zulassungsverfahren für Medizinstudienplätze teilnehmen, müssen Sie sich zusätzlich auch bei der Stiftung für Hochschulzulassung bewerben. Umgekehrt ersetzt eine Bewerbung im bundesweiten Zulassungsverfahren nicht die Bewerbung nach dem Landarztgesetz und schließt sie auch nicht aus.
Bitte beachten Sie: Die Auswahl im Rahmen des Landarztgesetzes geht dem bundesweiten Auswahlverfahren vor. Sobald Sie also nach dem BayLArztG für einen Studienplatz zugelassen werden, werden Sie von dem weiteren bundesweiten Vergabeverfahren bei der Stiftung für Hochschulzulassung ausgeschlossen.

Kann ich mich erneut bewerben, falls ich keinen Studienplatz bekomme?

Ja. Haben Sie in der Zwischenzeit etwa (weitere) einschlägige berufliche Tätigkeitszeiten oder Zeiten einer anrechenbaren ehrenamtlichen Tätigkeit oder an einem TMS teilgenommen, können Sie damit die Chance auf eine Zulassung bei einer erneuten Bewerbung erhöhen.

Ist die Bewerbung auch als Zweitstudium möglich?

Ja. Auch Zweitstudienbewerber werden sich über diese Quoten bewerben können.

Wo kann ich Kopien beglaubigen lassen?

Fotokopien können bei jeder öffentlichen Stelle, die ein Dienstsiegel führt, beglaubigt werden, z.B. bei der Stadtverwaltung, bei Notaren oder in der Schule, die das Zeugnis ausgestellt hat.
Je nach ausstellender Einrichtung kann diese Gebühren für die Beglaubigung erheben.