Landarztquote und
Quote für den öffentlichen Gesundheitsdienst
FAQs
Was ist das Bedarfsgebiet?
Bedarfsgebiete im Sinne der Landarztquote sind gem. Art. 1 Abs. 1 S. 2 BayLArztG die nach § 100 Abs. 1 S. 1 Halbsatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) für die hausärztliche Versorgung in Bayern festgestellten Gebiete. Diese Gebiete sind Planungsbereiche, die unterversorgt sind oder von Unterversorgung bedroht sind. Die Festlegung, welche Städte, Gemeinden oder Regionen unterversorgt oder von Unterversorgung bedroht sind (Bedarfsgebiete), wird auf der Grundlage der Feststellungen der Kassenärztlichen Vereinigung Bayern (KVB) im Einvernehmen mit dem Landesverband der Krankenkassen und der Ersatzkassen nach Maßgabe der vom Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) erlassenen Bedarfsplanungsrichtlinie (BP-RL) §§ 27 – 35, einen Bedarfsplan zur Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung aufzustellen und diesen der jeweiligen Entwicklung anzupassen, festgelegt.