Landarztquote und
Quote für den öffentlichen Gesundheitsdienst
FAQs
Nach dem Studium
Welche Fachrichtungen kann ich einschlagen?
Aktuell können Sie im Rahmen der Landarztquote zwischen der Facharztrichtung „Allgemeinmedizin“ oder der Facharztrichtung „Innere Medizin“ wählen; im Rahmen der ÖGD-Quote steht die Weiterbildung zum "Facharzt für öffentliches Gesundheitswesen" fest.
Neustudierende ab dem Wintersemester 2025/2026 können im Rahmen der Landarztquote die Weiterbildungsmöglichkeit zum Kinder- und Jugendmediziner einschlagen.
D.h. es besteht die Möglichkeit, nach Abschluss des Studiums im Rahmen der Landarztquote, neben der Facharztrichtung Allgemeinmedizin oder Innere Medizin, alternativ die Facharztrichtung Kinder- und Jugendmedizin zu wählen.
Kann ich die Facharztrichtung Kinder- und Jugendmedizin wählen?
Die Option der Wahl der Facharztrichtung zum Kinder- und Jugendarzt nach erfolgreichem Abschluss des Medizinstudiums gilt erst für Studierende der Landarztquote, welche ab dem Wintersemester 2025/2026 ihr Studium aufnehmen werden. Eine rückwirkende Erweiterung der Facharztweiterbildungsmöglichkeiten für bestehende Studierende über die Landarztquote (d.h. Aufnahme des Studiums vor dem Wintersemester 2025/2026) ist durch die erfolgte Gesetzesänderung zum 01.01.2025 nicht vorgesehen.
Es bleibt für bestehende Landarztquoten-Studierende gemäß des abgeschlossenen öffentlich-rechtlichen Verpflichtungsvertrages bei der Wahl zur Weiterbildung zum Facharzt für Allgemeinmedizin oder Facharzt für Innere Medizin.
Kann ich nach dem Medizinstudium auch eine andere Fachrichtung einschlagen?
Mit dem Vertrag, den Sie im Rahmen des Bayerischen Land- und Amtsarztgesetzes (BayLArztG) mit dem Freistaat Bayern abschließen, verpflichten Sie sich im Rahmen der Landarztquote, unverzüglich nach dem abgeschlossenen Medizinstudium ausschließlich in Bayern eine Weiterbildung als Facharzt für Allgemeinmedizin, Facharzt für Innere Medizin oder Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin (für Neustudierende ab dem Wintersemester 2025/2026) zu absolvieren. Im Rahmen der Quote für den öffentlichen Gesundheitsdienst verpflichten Sie sich mit dem öffentlich-rechtlichen Vertrag nach Abschluss des Studiums und einer ärztlichen Berufserfahrung von 18 Monaten zur Weiterbildung zum Facharzt für öffentliches Gesundheitswesen.
Wird eine andere als die genannten Weiterbildungen begonnen, wird die Strafzahlung von 250.000 € fällig.
Kann ich zusätzliche Fachqualifikationen erwerben?
Grundsätzlich sieht der öffentlich-rechtliche Verpflichtungsvertrag vor, dass der erfolgreiche Bewerber 1. unverzüglich nach erfolgreichem Abschluss des Studiums ausschließlich in Bayern eine Weiterbildung als Facharzt für Allgemeinmedizin oder Facharzt für Innere Medizin nach Art. 1 Satz 1 Nr. 1 BayLArztG zu durchlaufen und 2. unverzüglich nach erfolgreichem Abschluss der Weiterbildung nach Nr. 1 für mindestens zehn Jahre ausschließlich in bayerischen Bedarfsgebieten eine entsprechende Tätigkeit in der hausärztlichen Versorgung nach Art. 1 Satz 1 Nr. 2 BayLArztG auszuüben hat. Das Studium der Medizin soll in der Regelstudienzeit absolviert werden. Die Weiterbildung soll ohne Unterbrechung in der nach der Weiterbildungsordnung für die Ärzte Bayerns (WBO) vorgesehenen Weiterbildungszeit absolviert werden.
Der Erwerb einer Zusatzbezeichnung / eines weiteren FA-Titels – wie bspw. „Innere Medizin und Gastroenterologie“ – wird nicht ohne zeitliche Verzögerung zu erlangen. Daher müsste dies zu gegebener Zeit auf Antrag hin geprüft werden und zwar dahingehend, ob die Aufnahme der Ausübung der hausärztlichen Tätigkeit als unverzüglich, mithin ohne schuldhaftes Zögern, eingeordnet werden kann, wenn der Absolvent noch eine solche Weiterbildung durchläuft.
Dies wäre voraussichtlich dann der Fall, wenn es sich für die künftige hausärztliche Versorgung um eine sinnvolle Zusatzqualifikation handelt und somit dem Zweck der Quote dient und die Weiterbildung im Bedarfsgebiet stattfindet. Die Feststellung kann nur auf Antrag und Prüfung des Einzelfalls geschehen. Pauschale Antworten zu abstrakten Fällen können zum aktuellen Zeitpunkt nicht gegeben werden. Es ist jedoch nicht per se ausgeschlossen, dass eine solche Qualifizierung während der Weiterbildung nicht möglich ist, sie obliegt jedoch jeweils der Entscheidung im Einzelfall.
Wo kann ich mich später als Hausarzt niederlassen?
Die hausärztliche Tätigkeit muss in einem Bedarfsgebiet ausgeübt werden und kann sich auf den gesamten Freistaat Bayern erstrecken.
Die Festlegung, welche Gemeinden oder Regionen unterversorgt oder von Unterversorgung bedroht sind, wird auf der Grundlage der Feststellungen der Kassenärztlichen Vereinigung im Einvernehmen mit dem Landesverband der Krankenkassen und der Ersatzkassen nach Maßgabe der vom Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) erlassenen Bedarfsplanungs-richtlinie (BP-RL) §§ 27 – 35, einen Bedarfsplan zur Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung aufzustellen und diesen der jeweiligen Entwicklung anzupassen.
Weitere Informationen dazu finden Sie unter Unterversorgung in Bayern und
Püfung auf Unterversorgung & drohende Unterversorgung (PDF)
Welche Gebiete in Bayern natürlich zur Beendigung von Studium und Facharztweiterbildung (insgesamt etwa. 11 Jahre) Bedarfsgebiete gemäß den benannten Vorgaben sein werden, ist aktuell nicht vorherzusagen.