Landarztquote und
Quote für den öffentlichen Gesundheitsdienst
Hinweis:
Die Option der Wahl der Facharztrichtung zum Kinder- und Jugendarzt, nach erfolgreichem Abschluss des Medizinstudiums, gilt erst für Studierende der Landarztquote, welche ab dem Wintersemester 2025/2026 ihr Studium aufnehmen werden.
Eine rückwirkende Erweiterung der Facharztweiterbildungsmöglichkeiten für bestehende Studierende über die Landarztquote (d.h. Aufnahme des Studiums vor dem Wintersemester 2025/2026) ist durch die erfolgte Gesetzesänderung zum 01.01.2025 nicht vorgesehen.
Es bleibt für bestehende Landarztquoten-Studierende gemäß des abgeschlossenen öffentlich-rechtlichen Verpflichtungsvertrages bei der Wahl zur Weiterbildung zum Facharzt für Allgemeinmedizin oder Facharzt für Innere Medizin.
Zulassung über Zweistufiges Auswahlverfahren
Im BayLArztG wird das Auswahlverfahren für die Bewerberinnen und Bewerber im Zuge der Landarztquote und der Quote für den öffentlichen Gesundheitsdienst geregelt.
Hierzu sind in einem ersten Schritt als Auswahlkriterien das Ergebnis eines fachspezifischen Studieneignungstests (z.B. Test für Medizinische Studiengänge = TMS), Vorliegen einer Berufsausbildung in einem Gesundheitsberuf, Dauer der Berufstätigkeit in diesem Beruf sowie Art und Dauer einer geeigneten ehrenamtlichen Tätigkeit vorgesehen. Die Kriterien Studieneignungstest, Gesundheitsberuf und Ehrenamt sind optional und nicht zwingend für eine Bewerbung. Je mehr Kriterien erfüllt werden, desto mehr Punkte kann der Bewerber in der ersten Auswahlstufe erhalten. Der Nachweis dieser Kriterien muss zum Zeitpunkt der Bewerbung vorliegen und kann nicht nachgereicht werden. Der Studieneignungstest wird nicht durch das LGL abgenommen, sondern muss vor der Bewerbung durch den Bewerber auf eigene Initiative absolviert werden.
In einem zweiten Schritt finden strukturierte und standardisierte Auswahlgespräche statt.
Hier werden die relevanten Kernkompetenzen, die fachspezifische persönliche Eignung und Motivation der Bewerberinnen und Bewerber bewertet. Sie bestehen aus Kurzinterviews und einem Einzelgespräch. Genaueres wird durch die Durchführungsverordnung zum BayLArztG geregelt.